Essen – Jahr für Jahr wird in Deutschland immer mehr Geld vererbt. „Doch wer seinen Nachlass nicht regelt,“ mahnt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „dessen Erben kann es passieren, dass sie nur meinen, geerbt zu haben.“
Ein Beispiel aus der Praxis:
Ein Ehepaar wohnt in der Immobilie der Patentante der Ehefrau; die Patentante wohnt ebenfalls in diesem Zweifamilienhaus. Die Patentante ist pflegebedürftig und wird von dem Ehepaar 10 Jahre lang aufopfernd gepflegt. Alle gehen davon aus, dass, wenn die Patentante verstirbt, das Vermögen der Patentante auf das Ehepaar übergeht. Es wird diesbezüglich über dieses Thema in diesem Zehnjahreszeitraum häufig gesprochen. Die Patentante verstirbt.
Da die Ehefrau als vermeintliche Miterbin eine Bankvollmacht hat, die über den Tod hinaus gilt, verwendet sie die Guthabenbeträge zur Tilgung von Schulden des Ehepaares. Leibliche Erben der Verstorbenen sind nicht vorhanden.
Das Ehepaar beantragt einen Erbschein und stellt mit Erstaunen fest, dass dies vom Amtsgericht verweigert wird mit dem Hinweis, dass sie keine Erben seien und mangels Testament auch kein Erbschein ausgestellt werden kann.
Fazit: Die vermeintlichen Erben sind keine Erben und gehen leer aus, der Nachlass fällt der Staatskasse zu.
„Dumm gelaufen,“ bedauert Steuerberater Roland Franz und fügt hinzu: „Dieser Praxisfall macht es besonders deutlich, dass, wenn man denkt, man ist Erbe, man rechtlich noch lange kein Erbe ist, wenn nicht die entsprechenden Grundlagen hierfür geschaffen werden.“
Es zahlt sich also aus, wenn man sich beraten lässt. Ein Beratungshonorar für die vermeintlichen Erben wäre mit Sicherheit günstiger gewesen als der Verlust des vermeintlichen Nachlasses und die Rückzahlung der bereits ausgegebenen Beträge.
„Rund 400 Milliarden Euro werden pro Jahr in Deutschland vererbt. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW).
Viele denken, sie bräuchten kein Testament, weil die gesetzliche Erbfolge ohnehin alles richten würde. Dies ist in vielen Fällen falsch,“ erklärt Steuerberater Roland Franz.
Wie ist die Erbfolge ohne Testament?
Das deutsche Erbrecht sieht nicht vor, dass Erblasser die Erbfolge mit einem Testament regeln müssen. Somit passiert es häufig, dass im Erbfall keine letztwillige Verfügung vorliegt, wie Testament und Erbvertrag auch bezeichnet werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge (gemäß §§ 1923 ff. BGB) zum Tragen. Anhand der Vorgaben lässt sich jeweils ermitteln, welche Hinterbliebenen erben und welche per Gesetz leer ausgehen. Dabei wird zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht unterschieden.
Wie werden Verwandte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?
„Vereinfacht gesprochen ist es für Angehörige umso wahrscheinlicher,“ führt Steuerberater Roland Franz aus, „dass man zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war“.
Das Erbrecht sieht eine Unterteilung der Verwandten in folgende Gruppen vor:
Erben erster Ordnung:
Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und falls diese nicht mehr leben, auch Enkel (oder sogar Urenkel, falls auch die Enkel bereits verstorben sind). Zu ihnen werden auch Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder gerechnet, Stiefkinder hingegen nicht.
Erben zweiter Ordnung:
Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern sowie deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten des Erblassers). Sofern die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen jedoch nicht.
Erben dritter Ordnung:
Als Erben 3. Ordnung gelten die Großeltern und deren Nachkommen also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier gilt: Leben die Großeltern noch, erben deren Abkömmlinge nichts.
Erben vierter Ordnung:
Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und falls sie bereits verstorben sind, deren Nachkommen.
Erben fünfter Ordnung:
Zu diesem Personenkreis gehören die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.
Steuerberater Roland Franz erläutert: „Grundsätzlich gilt gemäß dem in § 1930 BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Eine Parentel (lat. parentela) war im deutschen Recht des Mittelalters die Gesamtheit der durch den nächsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste Parentel bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister.“
Die Folgen, wenn kein Testament vorhanden ist:
Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greift das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1922 ff. BGB) und legt fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung.
Wenn kein Testament vorliegt und kein Erbe (Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten) vorhanden ist:
Nach dem BGB (gemäß § 1936) fällt der Nachlass an den Staat, wenn a) kein Testament vorliegt und es b) keinen lebenden Erben laut gesetzlicher Erbfolge gibt. Gesetzlicher Erbe wird dann der Fiskus – genauer gesagt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Erbfall ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge
Wurde seitens des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, um die Nachfolge zu klären, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wem was am Erbe zusteht.
Die gesetzliche Erbfolge wird durch die §§ 1924 ff. BGB geregelt. Gesetzliche Erben sind ausschließlich nahe Angehörige des Erblassers. Dazu zählen sein Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten. Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt.
Zunächst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel). Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten). Existieren weder in der ersten noch in der zweiten Ordnung Erben, haben die Angehörigen der dritten Ordnung (Großeltern, Tanten, Onkel usw.) Anspruch auf das Erbe.
Der verwitwete Erwin hat drei Kinder, von denen allerdings die Tochter bereits vor Jahren gestorben ist. Sie hat einen Sohn und eine Tochter hinterlassen, die demnach Erwins Enkelkinder sind. Mit 80 Jahren starb nun Erwin friedlich im Schlaf, ohne vorab ein Testament aufgesetzt zu haben.
Auf die anfängliche Trauer folgte alsbald die Frage, wer denn nun Vaters Immobilien in München, sein Vermögen auf dem Konto und den Hausrat erben würde. Aufgrund von Unkenntnis über das Erbrecht brach ein Erbstreit aus. Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge hätte den Beteiligten Klarheit verschafft. Sie greift, wenn es kein Testament gibt.
Gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass ohne Testament
Nach aktuellen Umfragen machen lediglich 30 % aller Bundesbürger ein Testament. Anstelle nach den eigenen Wünschen den letzten Willen aufzusetzen, vertrauen sie unbewusst oder bewusst auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nach den §§ 1924 – 1934 BGB geregelt. Danach richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad und der Art von Partnerschaft des Erblassers.
Steuerberater Roland Franz stellt fest: „Im Fall von Erwin bedeutet dies: Seine beiden Söhne erben als direkte Abkömmlinge jeweils ein Drittel des Vermögens. Das verbleibende Drittel hätte eigentlich der Tochter zugestanden. Da diese bereits tot ist, wird es auf ihre beiden Kinder aufgeteilt. Jedes Enkelkind erhält somit ein Sechstel des Erbes. Doch was wäre gewesen, wenn Erwin noch adoptierte und uneheliche Kinder gehabt hätte?“
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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