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Von Murmeltieren und der Macht der Gewohnheit

ARAG Experten über ein ungeschriebenes Gesetz

Von Murmeltieren und der Macht der Gewohnheit

Spätestens seit Bill Murray als egozentrischer Wetteransager im Kinofilm „Und täglich grüßt das Murmeltier“ denselben Tag immer wieder erlebt, hat der Filmtitel als Lebensweisheit Einzug in den allgemeinen Sprachgebrauch gehalten. Die ARAG Experten schlagen zum Tag des Murmeltiers am 2. Februar einen Bogen zum Gewohnheitsrecht und geben einen Überblick, was das überhaupt heißt.

Was versteht man unter Gewohnheitsrechten?
Anders als das geschriebene Recht, das in Gesetzen, Verordnungen und Verfassungen festgehalten ist, entsteht das Gewohnheitsrecht aus dem alltäglichen Verhalten einer Gemeinschaft. Typische Gewohnheitsrechte werden laut ARAG Experten durch einige Voraussetzungen definiert: Zum einen durch die „Allgemeine Übung“, bei der Handlungen oder Verhaltensweisen wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt werden müssen. Zudem dürfen die Handlungen oder Verhaltensweisen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. In der Rechtsprechung ist das Gewohnheitsrecht immer dann besonders wichtig, wenn es keine spezifischen schriftlichen Gesetze zu einem bestimmten Thema gibt. Es kann als eine informelle Quelle des Rechts dienen und wird daher oft als Ergänzung zu geschriebenem Recht betrachtet. Doch die ARAG Experten weisen auch darauf hin, dass nicht jede langjährige Praxis automatisch zum Gewohnheitsrecht wird.

Gibt es Beispiele für Gewohnheitsrechte?
Regelmäßige Wiederholungen gibt es in der deutschen Rechtspraxis unter anderem im Arbeitsrecht, etwa beim Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/weihnachtsgeld/). Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld haben Arbeitnehmer laut ARAG Experten nicht. In der Regel ergibt er sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Ist das Urlaubsgeld darin zugesichert, muss der Arbeitgeber zahlen. Das Gewohnheitsrecht kann jedoch greifen, wenn das Urlaubsgeld ohne vertragliche Vereinbarung drei Jahre in Folge gezahlt wurde. Dann können sich Arbeitnehmer auf die sogenannte „betriebliche Übung“ berufen und Urlaubsgeld auch weiterhin verlangen.

Doch viele Regelungen zum Urlaubsgeld enthalten einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt. Damit wird verhindert, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen überhaupt entsteht. Eingeschränkt wird das Gewohnheitsrecht auf Urlaubsgeld auch dann, wenn die Zahlungen unterschiedlich hoch sind (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 526/95).

Ein weiteres Beispiel für Gewohnheitsrechte im Arbeitsrecht ist der Dienstwagen. Der Arbeitnehmer darf einen Dienstwagen ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht privat nutzen. Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung aber duldet, hat der Arbeitnehmer aufgrund der „betrieblichen Übung“ einen Anspruch auf weitere Nutzung.

Auch das Wegerecht kann laut ARAG Experten ein Gewohnheitsrecht sein. So darf man beispielsweise das Grundstück des Nachbarn passieren, um das eigene Grundstück zu erreichen, wenn dieses nicht direkt an eine öffentliche Straße angrenzt und keine eigene Zufahrt hat.

Grenzen des Gewohnheitsrechts
Nicht immer ergibt sich aus einer Gewohnheit, auch wenn lang gelebt, gleich ein Gewohnheitsrecht. Duldet ein Vermieter z. B. über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines nicht vom Mietvertrag eingeschlossenen Parkplatzes, Gartens, Hausflurs, Hofes oder Kellerverschlags, so kann der Mieter (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/mietrecht-ratgeber/) daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Vielmehr ist der Vermieter berechtigt, die Nutzung jederzeit zu widerrufen. In einem konkreten Fall widerrief die Vermieterin eine solche Kellernutzung. Die Mieter waren jedoch der Ansicht, dass sie aufgrund der langjährig geduldeten Nutzung ein Anrecht auf die Kellerräume hätten. Doch nach Auskunft der ARAG Experten führt auch eine langjährige Duldung einer unentgeltlichen Nutzung eines Kellerverschlags nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag (Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14).

Apropos: Was ist überhaupt der Murmeltiertag?
Der Weltmurmeltiertag beruht auf dem Mythos, der besagt, dass überwinternde Tiere bei ihrem Hervorkommen die Ankunft des Frühlings vorhersagen. In den USA wurde dafür ein Murmeltier zum Wetterfrosch auserkoren. Jedes Jahr am 2. Februar wird also der Murmeltiertag, das Befragen des Nagetieres, in vielen amerikanischen Städten als Volksfest mit allem Drum und Dran gefeiert. Selbst TV und Radio begleiten das Spektakel. Sogar nach Hollywood hat es das Murmeltier geschafft: Der Film „Und täglich grüßt das Murmeltier“ nahm diese Tradition auf und schickte Bill Murray als TV-Berichterstatter dieses Events in die Kleinstadt Punxsutawney in Pennsylvania. Mysteriöserweise landet dieser dort in einer Zeitschleife, bei der sich täglich alles immer wiederholt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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